[A.leben] Jugendarbeit und rote Corona-Ampel

DPSG Augsburg mail at dpsg-augsburg.de
Di Nov 9 10:49:09 CET 2021


Servus an alle,

ab Dienstag, 09. November 2021 (also heute) ist die bayernweite Ampel 
auf "rot".
Gestern war es tagsüber schwierig festzustellen, was dann für die 
Gruppenstunden gilt, weil der BJR noch keine Ansage gemacht hatte und 
sonst ja nichts Eindeutiges zu finden ist.
Um 18:00 Uhr gab's dann aber auch schon die aktualisierten Infos vom 
BJR, wie immer auch nachzulesen unter:
https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

Für die Gruppenstunden hat sich nicht viel geändert. Wenn wir alles 
richtig verstehen, dann gilt weiterhin 3G und Schüler*innen werden eh 
regelmäßig getestet. In den Gruppenräumen gilt aber FFP2-Maskenpflicht.
Lest gerne selbst nach:

*Zusammengefasst gilt in Bayern für die Bildungsarbeit bei Warnstufe 
"rot" aktuell:*


        1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 14. BayIfSMV):

  * In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener
    öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem
    gilt die Pflicht zum Tragen einer *FFP 2-Maske*.
  * Relevante Ausnahmen hiervon sind:
      o Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr
        müssen nur eine medizinische Maske tragen.
      o in privaten Räumlichkeiten
      o Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein
        Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt
        gewahrt wird.
      o In der Gastronomie am Tisch
      o Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund
        einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske
        tragen können.
      o Bei der praktischen Sportausübung

  * Draußen gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es in
    bestimmten Fällen nur für Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen)
    und für Demonstrationen.


        2) Da wir als BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten zu
        zählen sind, gelten auch bei "roter" Ampel Erleichterungen.

Sowohl bei Warnstufe "rot" als auch "gelb" gilt im Rahmen der 
Bildungsarbeit weiterhin 3G.

  * Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist nur mit einem 3G-Nachweis
    (geimpft, genesen oder getestet) erlaubt.
  * Seit 19. Oktober müssen in 3G/3G plus/2G-Bereichen auch Betreiber,
    Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die Impf-,
    Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen, wobei ein
    entsprechender Testnachweis nur an mindestens zwei verschiedenen
    Tagen pro Woche vorgelegt werden muss. Die Kosten für die
    Schnelltests werden vom Arbeitsgeber übernommen.
  * Wichtig für die Jugendarbeit: Getesteten Personen stehen Kinder bis
    zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie
    Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
    unterliegen, gleich.
  * Im Übrigen gibt es für den Testnachweis nach wie vor drei
    verschiedene Möglichkeiten:
      o Ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer
        Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor
        höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
      o Ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt
        wurde.
      o Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
        zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur
        Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens
        24 Stunden durchgeführt wurde.

  * Bei Übernachtungen ist nach dem 3G-Nachweis bei der Ankunft nur ein
    zusätzlicher Test alle 72 Stunden erforderlich (entfällt für
    Geimpfte und Genesene).


        3) Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden
        Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus)

2G und 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes 
Veranstalters oder Betreibers im Rahmen der Bildungsarbeit.  Durch die 
Anwendung der freiwilligen weitergehenden Zugangsbeschränkungen sind 
weiterhin die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben.

  * *Freiwilliges 2G*: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der
    Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen und Personen, die
    das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.
  * *3G plus*: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der
    Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen, Personen, die
    das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die
    einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer
    Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48
    Stunden durchgeführt wurde, vorweisen können und Schüler:innen
    jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im
    Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gestattet.
  * *Ausnahme bei beiden Regelungen*: Personen, die sich aus
    medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort
    insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses
    im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das
    Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält,
    bei Vorlage eines Nachweises über einen PCR-Tests, PoC-PCR-Tests
    oder eines Tests mittels weiterer Methoden der
    Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden
    durchgeführt wurde, können ausnahmsweise zugelassen werden.

Um 2G oder 3G plus einzuführen, müssen Anbieter, Veranstalter oder 
Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen

  * gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf
    diese Zugangsbeschränkung hinweisen,
  * ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, wirksame
    Zugangskontrollen mit Identitätsfeststellung etc.) einführen sowie
  * die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung der zuständigen
    Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen.


        4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):

  * Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 5 Abs. 1 der 14.
    BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich.
  * Für die Jugendarbeit relevant sind hier die Pflicht zur
    Kontakterfassung in der Gastronomie, bei Angeboten mit
    Übernachtungen bzw. für Beherbergungsbetriebe, bei Tagungen und
    Kongressen.


        5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):

  * Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für
    Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für
    Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 14.
    BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles
    Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten
    und zu beachten.
  * Hierbei sind die von den Staatsministerien veröffentlichen
    Rahmenkonzepte, insbesondere für Sport
    <https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-658/>, Beherbergung
    <https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-664/> und Gastronomie
    <https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-665/>, zu beachten
  * Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung
    eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine *Veranstaltung
    oder Versammlung* weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann
    aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.


        6) Krankenhausampel (§§ 16, 17 der 14. BayIfSMV):

  * Alle oben dargestellten Regelungen gelten für den Fall, dass die
    Krankenhausampel auf „gelb“ oder „rot“ ist.
  * Auch wenn der BJR über Änderungen möglichst zeitnah hier informiert,
    müssen die Verantwortlichen bei den Trägern weiterhin die Lage unter
    www.coronavirus.bayern.de <http://www.coronavirus.bayern.de/> und in
    den Nachrichten verfolgen.


        7) Was für Vollversammlungen gilt

Im Falle von anderweitigen Zusammenkünften wie Vollversammlungen oder 
Vorstandssitzungen gelten die allgemeinen Regeln ohne Erleichterungen, 
also 3G plus bei "gelber" Ampel und 2G bei "roter" Ampel.



Wir hoffen, dass sich die Lage in den Krankenhäusern bald wieder entspannt.
Liebe Grüße und Gut Pfad
Euer Büroteam

-- 
Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) Augsburg
Kitzenmarkt 20
86150 Augsburg

Tel: 0821 3166 3468
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