[A.leben] Jugendarbeit und rote Corona-Ampel
DPSG Augsburg
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Di Nov 9 10:49:09 CET 2021
Servus an alle,
ab Dienstag, 09. November 2021 (also heute) ist die bayernweite Ampel
auf "rot".
Gestern war es tagsüber schwierig festzustellen, was dann für die
Gruppenstunden gilt, weil der BJR noch keine Ansage gemacht hatte und
sonst ja nichts Eindeutiges zu finden ist.
Um 18:00 Uhr gab's dann aber auch schon die aktualisierten Infos vom
BJR, wie immer auch nachzulesen unter:
https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html
Für die Gruppenstunden hat sich nicht viel geändert. Wenn wir alles
richtig verstehen, dann gilt weiterhin 3G und Schüler*innen werden eh
regelmäßig getestet. In den Gruppenräumen gilt aber FFP2-Maskenpflicht.
Lest gerne selbst nach:
*Zusammengefasst gilt in Bayern für die Bildungsarbeit bei Warnstufe
"rot" aktuell:*
1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 14. BayIfSMV):
* In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener
öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem
gilt die Pflicht zum Tragen einer *FFP 2-Maske*.
* Relevante Ausnahmen hiervon sind:
o Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr
müssen nur eine medizinische Maske tragen.
o in privaten Räumlichkeiten
o Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein
Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt
gewahrt wird.
o In der Gastronomie am Tisch
o Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske
tragen können.
o Bei der praktischen Sportausübung
* Draußen gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es in
bestimmten Fällen nur für Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen)
und für Demonstrationen.
2) Da wir als BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten zu
zählen sind, gelten auch bei "roter" Ampel Erleichterungen.
Sowohl bei Warnstufe "rot" als auch "gelb" gilt im Rahmen der
Bildungsarbeit weiterhin 3G.
* Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist nur mit einem 3G-Nachweis
(geimpft, genesen oder getestet) erlaubt.
* Seit 19. Oktober müssen in 3G/3G plus/2G-Bereichen auch Betreiber,
Beschäftigte und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die Impf-,
Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen, wobei ein
entsprechender Testnachweis nur an mindestens zwei verschiedenen
Tagen pro Woche vorgelegt werden muss. Die Kosten für die
Schnelltests werden vom Arbeitsgeber übernommen.
* Wichtig für die Jugendarbeit: Getesteten Personen stehen Kinder bis
zum sechsten Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie
Schüler:innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
unterliegen, gleich.
* Im Übrigen gibt es für den Testnachweis nach wie vor drei
verschiedene Möglichkeiten:
o Ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor
höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
o Ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt
wurde.
o Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zugelassener, unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur
Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens
24 Stunden durchgeführt wurde.
* Bei Übernachtungen ist nach dem 3G-Nachweis bei der Ankunft nur ein
zusätzlicher Test alle 72 Stunden erforderlich (entfällt für
Geimpfte und Genesene).
3) Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden
Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus)
2G und 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes
Veranstalters oder Betreibers im Rahmen der Bildungsarbeit. Durch die
Anwendung der freiwilligen weitergehenden Zugangsbeschränkungen sind
weiterhin die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben.
* *Freiwilliges 2G*: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der
Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen und Personen, die
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet.
* *3G plus*: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der
Jugendarbeit wird nur Geimpften, Genesenen, Personen, die
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die
einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48
Stunden durchgeführt wurde, vorweisen können und Schüler:innen
jenseits des zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im
Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gestattet.
* *Ausnahme bei beiden Regelungen*: Personen, die sich aus
medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort
insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses
im Original nachweisen, das den vollständigen Namen, das
Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält,
bei Vorlage eines Nachweises über einen PCR-Tests, PoC-PCR-Tests
oder eines Tests mittels weiterer Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden
durchgeführt wurde, können ausnahmsweise zugelassen werden.
Um 2G oder 3G plus einzuführen, müssen Anbieter, Veranstalter oder
Betreiber von Einrichtungen oder Veranstaltungen
* gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf
diese Zugangsbeschränkung hinweisen,
* ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, wirksame
Zugangskontrollen mit Identitätsfeststellung etc.) einführen sowie
* die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen.
4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):
* Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 5 Abs. 1 der 14.
BayIfSMV genannten Bereichen erforderlich.
* Für die Jugendarbeit relevant sind hier die Pflicht zur
Kontakterfassung in der Gastronomie, bei Angeboten mit
Übernachtungen bzw. für Beherbergungsbetriebe, bei Tagungen und
Kongressen.
5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):
* Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für
Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für
Beherbergungsbetriebe und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 14.
BayIfSMV genannten Bereiche ein individuelles
Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten
und zu beachten.
* Hierbei sind die von den Staatsministerien veröffentlichen
Rahmenkonzepte, insbesondere für Sport
<https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-658/>, Beherbergung
<https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-664/> und Gastronomie
<https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-665/>, zu beachten
* Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung
eines Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine *Veranstaltung
oder Versammlung* weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann
aber trotzdem die anderen Regelungen beachten.
6) Krankenhausampel (§§ 16, 17 der 14. BayIfSMV):
* Alle oben dargestellten Regelungen gelten für den Fall, dass die
Krankenhausampel auf „gelb“ oder „rot“ ist.
* Auch wenn der BJR über Änderungen möglichst zeitnah hier informiert,
müssen die Verantwortlichen bei den Trägern weiterhin die Lage unter
www.coronavirus.bayern.de <http://www.coronavirus.bayern.de/> und in
den Nachrichten verfolgen.
7) Was für Vollversammlungen gilt
Im Falle von anderweitigen Zusammenkünften wie Vollversammlungen oder
Vorstandssitzungen gelten die allgemeinen Regeln ohne Erleichterungen,
also 3G plus bei "gelber" Ampel und 2G bei "roter" Ampel.
Wir hoffen, dass sich die Lage in den Krankenhäusern bald wieder entspannt.
Liebe Grüße und Gut Pfad
Euer Büroteam
--
Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) Augsburg
Kitzenmarkt 20
86150 Augsburg
Tel: 0821 3166 3468
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